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   BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00   

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BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00 (https://dejure.org/2000,2022)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2000 - 2 StR 186/00 (https://dejure.org/2000,2022)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 (https://dejure.org/2000,2022)
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Führungsposition in Raubesbande

§§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;

§ 46 StGB, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;

§ 54 StGB, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Erstreckung der neuen Rechtsprechung zum Bandendiebstahl (BGH 3 StR 334/99), bezüglich des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" auf den Tatbestand des Bandenraubs

  • lexetius.com

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG

  • DFR

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandenraub - Bandenmitglied - Anwesenheit am Tatort - Unmittelbare Beteiligung - Täterschaftlicher Tatbeitrag - Zusammenwirken

  • opinioiuris.de

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

  • Judicialis

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 (i.d.F. des 6. StrRG )
    Bandenbegriff beim Raub und beim Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 138
  • NJW 2001, 83
  • NStZ 2001, 35 (Ls.)
  • StV 2001, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Voraussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Bandendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmitglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207).

    Das nicht am Tatort anwesende Bandenmitglied konnte danach - auch wenn es nach allgemeinen Grundsätzen Mittäter war - lediglich wegen Teilnahme am Bandendelikt und tateinheitlich dazu wegen Mittäterschaft am Grunddelikt bestraft werden (BGHSt 33, 50, 52, 53;- Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15).

    Diese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nur den beiden bisher als Grund für die Strafschärfung angeführten Gesichtspunkten gerecht: der besonderen Gefährlichkeit, die sich aus der Bandenverabredung für die Allgemeinheit ergibt und der erhöhten Gefahr für das Opfer im Einzelfall aufgrund der örtlich gemeinsamen Tatausführung durch mehrere (vgl. BGHSt 8, 205, 209; Ruß/Herdegen in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11, § 250 Rdn. 31; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 23, § 250 Rdn. 26; Meyer JuS 1986, 189, 191, 192).

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Voraussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Bandendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmitglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207).

    Diese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nur den beiden bisher als Grund für die Strafschärfung angeführten Gesichtspunkten gerecht: der besonderen Gefährlichkeit, die sich aus der Bandenverabredung für die Allgemeinheit ergibt und der erhöhten Gefahr für das Opfer im Einzelfall aufgrund der örtlich gemeinsamen Tatausführung durch mehrere (vgl. BGHSt 8, 205, 209; Ruß/Herdegen in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11, § 250 Rdn. 31; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 23, § 250 Rdn. 26; Meyer JuS 1986, 189, 191, 192).

  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86

    Bandenmäßige Begehung von Raubüberfällen ohne konkrete Tatplanung im Vorfeld -

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Voraussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Bandendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmitglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207).

    Denn der Qualifikationstatbestand des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des Bandendiebstahls (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 26).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHSt 24, 268, 271).

    Die dabei zunächst erfolgte Bezugnahme auf die für die Bestimmung der Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen ist zulässig (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHSt 24, 268, 271).

    Insoweit ist die bloße Zusammenzählung der verwirktem Einzelstrafen nicht maßgebend, sondern eher geeignet, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (vgl. BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung1).

  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Die dabei zunächst erfolgte Bezugnahme auf die für die Bestimmung der Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen ist zulässig (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
  • BGH, 09.07.1987 - 1 StR 287/87

    Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, darf aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00
    Diese im Schrifttum umstrittene Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof durch das zum Bandendiebstahl ergangene Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 -(zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) ausdrücklich aufgegeben.
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 461/80

    Unzulässige Berücksichtigung der Verteidigungsstrategie bei Strafzumessung

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